Home Presse & Nachrichten Nachrichten & Urteile Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens des gekündigten Kirchenmusikers
20.05.2013
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens des gekündigten Kirchenmusikers PDF Drucken E-Mail
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10 Schlagworte/Normen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens des gekündigten Kirchenmusikers Volltext der PE: Der Kläger war seit dem...

(vdaa)  Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Urteil vom 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10


Schlagworte/Normen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Wiederaufnahme des Verfahrens des gekündigten Kirchenmusikers
Volltext der PE:

Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11.01.2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage blieb vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfah-rens war nicht zulässig. Zwar sieht § 580 Nr. 8 als Wiederaufnahmegrund für ein nach nationalem Recht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren die Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Dieser neu eingeführte Restitutionsgrund konnte für den Kläger jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil er aufgrund der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weder das deutsche Verfassungsrecht, noch die EMRK verpflichten den nationalen Gesetzgeber, im Falle der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR einen eigenen Restitutionsgrund zu schaffen. Schafft der nationale Gesetzgeber ohne rechtliche Verpflichtung einen solchen Wiederaufnahmegrund, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, die Einführung mit einer Stichtagsregelung verbindet. Unabhängig davon hatte der Kläger die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO von fünf Jahren für die Erhebung der Restitutionsklage nicht eingehalten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Siehe:



http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_05_2011/index.php

Informationen:

  • Veröffentlicht: 11.05.2011

 
Anwälte

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Inkassorecht, Vertragsrecht in Neuwied:
Manfred Alterauge (Rechtsanwälte Alteraugeּ Müller ּGeiger )

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Berufssportrecht, Strafrecht in Aalen:
Carl Ferdinand Meidert (Rechtsanwälte Meidert)

Arbeitsrecht, Baurecht, Transportrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht in Eisenach:
Mike Bezold (Rechtsanwalt Mike Bezold)

Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Handelsvertreterrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Arzthaftungsrecht in Wuppertal:
Gerhard Timper (Rechtsanwälte Frowein & Partner)

Arbeitsrecht, Erbrecht, Steuerrecht in Landau:
Winfried Henrich (Ziegler, Henrich & Partner)

Pressemitteilungen
Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

(Stuttgart) Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

 
Bundesarbeitsgericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

(Stuttgart) Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

 
Pflicht zu Abfassung aller Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch ist EU-rechtswidrig

(Stuttgart) Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

 
News aus dem BMAS