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21.05.2013
Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs 5 ArbGG PDF Drucken E-Mail
Ein Rechtsstreit darf nur dann nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden, wenn es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt. Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Ansicht des...

(vdaa)  Ein Rechtsstreit darf nur dann nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden, wenn es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt. Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht selbst davon ausgeht, dass die Klage unschlüssig ist, darf es den Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen.

Informationen:

 
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Thorsten Springstub (Kanzlei Tiefenbacher)

Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht in Erkrath:
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Pferderecht in Vreden :
Christoph Meiß (Rechtsanwälte Meiß und Steffen)

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Pressemitteilungen
Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

(Stuttgart) Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

 
Bundesarbeitsgericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

(Stuttgart) Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

 
Pflicht zu Abfassung aller Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch ist EU-rechtswidrig

(Stuttgart) Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

 
News aus dem BMAS