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09.09.2010
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Auch für Universitätsprofessoren gilt die Regelalters¬grenze von 65 Jahren PDF Drucken E-Mail

(Stuttgart) Das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat entschieden, dass das aktive Beamtenverhältnis von Universitätsprofessoren durch Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren beendet ist.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 11.03.2010 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 19. Februar 2010, Az.: 12 K 1310/08.

Ein mittlerweile verstorbener Hochschullehrer der Universität Duisburg/Essen, dessen Erben das gerichtliche Verfahren fortgeführt haben, wandte sich gegen seinen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2005 mit der Begründung, die Altersregelung diskriminiere ihn wegen seines Lebensalters.

Die Kammer hat die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Universitätsprofessoren hingegen für zulässig erachtet, betont Klarmann.

Die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze diene unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von (Beförderungs-)Stellen entstehe ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne.

Dem entspreche es, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entscheidender Grund des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers für die Herabstufung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahre zum 1.1.1980 gewesen sei. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre stehe nicht im Widerspruch zu dieser Zielsetzung. Vielmehr werde innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das Gesamtkonzept an die veränderte demographische Entwicklung angepasst und es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit einer erhöhten Lebenserwartung auch der Abfall der Leistungsfähigkeit später einsetze.

Klarmann empfahl, diese Grundsätze zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.  

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
dAA – Vizepräsident
c/o  Passau, Niemeyer & Kollegen
Walkerdamm 1 
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099 
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