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News Arbeitsrecht |
| Im Rahmen der sog. Pooth - Affäre ist bei einer internen Revision bei der Stadtsparkasse Düsseldorf eine Kreditvergabe durch einen Generalbevollmächtigten des Kreditinstituts über ein Gesamtvolumen von ca. 20... |
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| Auch wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied dessen Arbeitszeit übersteigt, hat es zunächst um Freizeitausgleich nachzusuchen und steht ihm nicht sofort ein Vergütungsanspruch zu.Tenor 1. Auf... |
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| Essen. Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist die sog. "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausgenommen.Die Umweltprämie... |
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| er Skandal im Bauamt der Stadt Ratingen, über den in der Presse bereits berichtet wurde (Berichte u.a. in der Rheinischen Post vom 04.05.2010, 06.05.2010, in der Westdeutschen Zeitung vom... |
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| Durch Gesetz vom 21. November 2007 gliederte das Land Nordrhein-Westfalen die Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung ein und löste die Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 auf. Die Aufgaben der... |
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Bei der Daimler AG ist in der "Zentrale Stuttgart" eine Betriebsratswahl auf den 10 ...
(vdaa) Bei der Daimler AG ist in der "Zentrale Stuttgart" eine Betriebsratswahl auf den 10. März 2010 angesetzt. Eine in diesem Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangt den Abbruch der Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. März 2010 dem Wahlvorstand untersagt, diese Betriebsratswahl durchzuführen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Wahlvorstandes hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. März 2010 abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.
Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorliegen.
Das Gericht geht davon aus, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre. Würde man die Anfechtbarkeit - auch die sichere - genügen lassen, könnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG nach Abschluss der Wahl. Denn auch bei einer im Ergebnis erfolgreichen Wahlanfechtung im Verfahren nach § 19 BetrVG bliebe der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt; sein Amt würde erst mit Rechtskraft einer die Anfechtbarkeit bestätigenden gerichtlichen Entscheidung enden.
Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist weder unter dem Aspekt der Nichteinbeziehung der von der beschwerdeführenden Gewerkschaft benannten Arbeitnehmer, insbesondere der Angestellten der Ebene E 3, noch unter dem Aspekt der Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums ersichtlich. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts geht die Beschwerdekammer nach Anhörung der Beteiligten nicht davon aus, dass der Wahlvorstand den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in einer Weise überschritten hätte, die dazu führt, dass noch nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt.
Deshalb hat die Beschwerdekammer nach Abwägung aller Umstände entschieden, dass die Wahl nicht abzubrechen ist.
Die Prüfung, ob die Wahl nach ihrer Durchführung mit Erfolg angefochten werden kann, kann später in einem Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG vorgenommen werden, falls einer der Anfechtungsberechtigten ein solches Verfahren einleiten wird.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 9. März 2010
15 TaBVGa 1/10 |
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Experten |
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Arbeitsrecht, Sozialrecht, Beamtenrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Verbandsrecht in Lörrach: Bodo Kuhn (RAe Dinkat, Stump, Hoffmans, Kuhn und Spicker) Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Bau- und Immobilienrecht in Singen: Dr. Thomas Daum (Schrade & Partner) Arbeitsrecht, Medizinrecht in Bremen: Dr. Thomas Carstens (Dr. Mahlstedt & Partner) Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht in Zeuthen: Dorén Krauskopf (Krauskopf Rechtsanwälte) Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht in Frankenberg: Guido Seidel (RAe Dr. Waskowiak, Glatzl u. Seidel)
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Pressemitteilungen |
| (Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 02.09.2010 die Kündigung eines Computerfachmanns, der im Betrieb seinen Elektroroller aufgeladen und dadurch einen Schaden von 1, 8 Cent für das Unternehmen verursacht hatte, für unrechtmäßig erklärt.
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| (Stuttgart) Einem langjährig beschäftigen Arbeitnehmer, der mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Internatsgästen betraut ist, kann im Einzelfall nicht wirksam fristlos gekündigt werden, wenn er zwar einer Internatsbewohnerin Hilfestellung hätte leisten müssen, jedoch guten Glaubens einen Sachverhalt unterschätzt und deshalb nichts bzw. zu wenig unternommen hat.
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| (Stuttgart) Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.
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