Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.02.2026, AZ 5 TaBV 115/25
Ausgabe: 12 – 2025 / 01 – 2026
Für eine nicht mehr aktuelle bzw. nicht umgesetzte und durch eine andere Maßnahme verdrängte Planung besteht kein Raum für die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs oder zum Abschluss eines Sozialplans.
Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und das „Wie“ der Betriebsänderung nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich.
Ist einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt, wird gesetzlich fingiert, dass wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können. Die zum Abschluss eines Sozialplans angerufene Einigungsstelle ist daher in der Regel nicht i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich unzuständig. Es ist Aufgabe der Einigungsstelle zu prüfen, ob und welche ausgleichsbedürftigen Nachteile im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eingetreten sind.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…