Arbeitsrechtliche Gesetze

Die wichtig­sten Geset­zeswerke zum Arbeit­srecht haben wir Ihnen hier zusam­mengestellt. Nach Klick auf die Über­schrift wird das entsprechende Gesetz geladen.

 

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tar­ifver­trags­ge­setz einen Tar­ifver­trag im Ein­vernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenor­gan­i­sa­tio­nen der Arbeit­ge­ber und der Arbeit­nehmer beste­hen­den Auss­chuss auf Antrag ein­er Tar­ifver­tragspartei unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für all­ge­mein­verbindlich (av) erklären.

Von den rund 64.300 als gültig in das Tar­ifreg­is­ter einge­tra­ge­nen Tar­ifverträ­gen sind zur Zeit 460 all­ge­mein­verbindlich (233 Ursprungs- und 227 Änderungs- bzw. Ergänzungstar­ifverträge), darunter 186, die (auch) in den neuen Bun­deslän­dern gel­ten. Der Bestand an all­ge­mein­verbindlichen Tar­ifverträ­gen unter­liegt durch neue All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen bzw. durch das Außerkraft­treten all­ge­mein­verbindlich­er Tar­ifverträge ständi­gen Veränderungen.

In dem unten­ste­hen­den Verze­ich­nis sind alle für all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Tar­ifverträge in ihrer zur Zeit gülti­gen Fas­sung aufge­führt. Die Tar­ifverträge wer­den in dem Verze­ich­nis so lange als gültig geführt, bis die voll­ständi­ge Beendi­gung der All­ge­mein­verbindlichkeit in das Tar­ifreg­is­ter einge­tra­gen wird.

Die All­ge­mein­verbindlichkeit wird zum Teil mit Rück­wirkung aus­ge­sprochen. Die Beendi­gung der All­ge­mein­verbindlichkeit wird manch­mal erst nachträglich bekan­nt. Es kann deshalb vorkom­men, dass ein Tar­ifver­trag in diesem Verze­ich­nis noch nicht aufge­führt ist, obwohl später die All­ge­mein­verbindlichkeit zu einem früheren Zeit­punkt aus­ge­sprochen wird. Eben­so kann der Fall ein­treten, dass ein Tar­ifver­trag noch als gültig und all­ge­mein­verbindlich aufge­führt ist, obwohl die All­ge­mein­verbindlichkeit bere­its zu einem früheren Zeit­punkt been­det war.

All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen erge­hen zum Teil mit Ein­schränkun­gen oder Aus­nah­men vom Gel­tungs­bere­ich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.

Es emp­fiehlt sich deshalb — u. a. auch, weil dieses Verze­ich­nis nicht zu jedem Tar­ifver­trag alle Einzel­heit­en enthal­ten kann — im Einzelfall Auskun­ft unter Beze­ich­nung des in Betra­cht kom­menden Tar­ifver­trages und Zeitraumes beim
Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
Refer­at IIIa3
53107 Bonn
einzu­holen.

Infos und Materialien zum Thema