Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 12 SLa 775/25
Ausgabe: 03/04 – 2026
Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsanträgen findet auch dann nicht statt, wenn im Falle eines Urteils, in welchem über die Hilfsanträge nicht entschieden worden ist, neben der Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 GKG, § 32 RVG) eine erhöhte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG mit der Begründung eines Mehraufwands des Anwalts beantragt wird.
Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, bleiben sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) als auch hinsichtlich der Anwaltsgebühren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) unberücksichtigt.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…