(Stuttgart) Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein am 28.04.2010 veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vom 08.12.2009, Az.: 2 Sa 223/09.

Die 1948 geborene Klägerin war seit 1999 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt. Nachdem die Pflegedienstleiterin im Februar 2008 von Anschuldigungen über die Klägerin (gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen durch grobe Pflegehandlungen, Beleidigungen: „blöde Kuh“, „stirb doch endlich“) Kenntnis erlangte, befragte sie hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte im Anschluss die Klägerin in einem Personalgespräch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an. Der Personalleiter hielt der Klägerin vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze ihr im Nachtdienst anvertraute Schutzbefohlene durch physische und psychische Gewalt. Die Klägerin stritt die Vorwürfe ab. Der Personalleiter kündigte ihr den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflösungsvertrages an. Die Klägerin stimmte zu, wartete, bis der Vertrag vorbereitet war und unterschrieb ihn sodann. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.

Das Arbeitsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, betont Klarmann.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes bei dem von ihr durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, müsse im Anfechtungsprozess nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden.

Klarmann empfahl, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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