(Stuttgart)  Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung, soweit ihm ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18.05.2010, Az.: L 5 R 28/09.

Ein 54-jähriger Elektroinstallateur arbeitete als Servicetechniker in der Firma seiner Ehefrau. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 2005 wurde der Mann aus dem Landkreis Bergstraße zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos. Im Jahre 2006 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gutachter bescheinigten ihm jedoch, dass er täglich 6 und mehr Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Daraufhin lehnte die Deutsche Rentenversicherung Hessen den Antrag mit der Begründung ab, der Mann sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Vielmehr könne er als Telefonist, Büro- und Verwaltungskraft sowie als Pförtner arbeiten.

Der schwerbehinderte Mann klagte hierauf vor dem Sozialgericht, so Henn. Aufgrund seiner eingeschränkten Wegefähigkeit könne er in Betracht kommende Arbeitsplätze nicht mit zumutbarem Aufwand erreichen. Die Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren ergaben, dass der Kläger weder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, noch vier Mal täglich mehr als 500 m laufen könne. Die Rentenversicherung sagte dem Kläger daraufhin vorbehaltlos die Übernahme der Taxikosten bzw. die Kosten für die Fahrt mit einem Fahrzeug durch Dritte zu, damit dieser Vorstellungsgespräche wahrnehmen und einen etwaigen Arbeitsplatz erreichen könne. Soweit ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortbestehe, würde sie an Stelle dieser Beförderungskosten Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren und die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung übernehmen.

Aufgrund dieser Bewilligung bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so die Richter beider Instanzen. Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ folgend habe die Rentenversicherung dem Kläger ausreichend Mobilitätshilfen angeboten. Finde der Kläger dennoch keinen Arbeitsplatz, ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit scheide hingegen aus. Die Revision wurde zugelassen.

Henn empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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