(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08. Juli 2010 über die fristlose Kündigung gegenüber einer Bahnbeschäftigten verhandelt. Die Arbeitnehmerin hatte ihr 40jähriges Dienstjubiläum gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits-„Quittung über einen Betrag von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 EUR beliefen.

Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG)  Berlin-Brandenburg vom 08. Juli 2010, Az.: 2 Sa 509/10, wonach aus Anlass des 40jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 EUR erstattet werden.

Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass es sich um eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit handele, so dass ein Kündigungsgrund „an sich“ vorliege; im Rahmen der im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung seien die konkret für und gegen die Kündigung sprechenden Gründe abzuwägen. Nach der erfolgten Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht im sogenannten Pfandbon-Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit eine sehr hohe Bedeutung zukomme und dass der damit erworbene Vertrauensbestand durch eine einmalige Verfehlung nicht in jedem Falle aufgebraucht werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin die Pflichtwidrigkeit – anders als die Kassiererin im Pfandbon-Fall – nicht im Rahmen ihrer Kerntätigkeit, sondern nur „bei Gelegenheit“ dieser begangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin – anders als die Kassiererin im Pfandbon-Urteil – ihre Pflichtwidrigkeit bei der Anhörung durch den Arbeitgeber sofort eingeräumt habe. Zu Lasten der Beschäftigten sei demgegenüber allerdings gewichtig in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zu Unrecht erhaltenen Betrag um keine „Geringfügigkeit“ handele und dass sie durch die Einreichung einer „Gefälligkeits-“Quittung ganz bewusst und geplant eine betrügerische Handlung vorgenommen habe, was auf einen erheblichen Unrechtswillen hindeute.

Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien vorgeschlagen, so Henn, sich vergleichsweise dahin zu einigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die seinerzeitige fristlose Kündigung aufgelöst worden war und dass die Klägerin nunmehr, nach Ablauf von mehr als einem Jahr, wieder eingestellt werden soll. Den Parteien wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, sich über diesen Vorschlag zu erklären. Falls die Parteien dem Vorschlag nicht zustimmen, wird das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung verkünden.

Henn empfahl, die Hinweise des Gerichts und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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