(Stuttgart) Ein befristetes Anstellungsverhältnis darf ohne Vorliegen eines Sachgrundes jetzt auch dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit schon einmal für das Unternehmen tätig war; diese Vorbeschäftigung muss nur länger als drei Jahre zurückliegen.

Mit dieser sensationellen Rechtsprechungsänderung, so der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel aus der Kanzlei Graf von Westphalen, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart,  hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. April 2011 Fachwelt und Personalabteilungen überrascht (Az.: 7 AZR 716 / 09). 

§ 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) regelt die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge. In dieser Norm wird zwischen Befristungen mit Sachgrund und sog. sachgrundlosen Befristungen unterschieden. Letztere sind nach der gesetzlichen Regelung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieses Zeitraums bis zu dreimal verlängert werden kann. Unzulässig ist eine Befristung aber immer dann, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“. 

Schon als das TzBfG in Kraft getreten ist, war kritisiert worden, dass diese Regelung zur Folge habe, dass jede Vorbeschäftigung, und sei sie auch noch so lange her, den Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Vertrages ausschließe. Anders ausgedrückt: Mit einem Studenten, der im Alter von 25 Jahren zwei Monate lang für ein Unternehmen tätig war, darf auch 30 Jahre später in diesem Unternehmen kein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mehr begründet werden. So absurd das klingen mag, genau so war es bislang vom BAG und in der arbeitsrechtlichen Literatur vertreten worden. Noch in der am 10. März 2011 erschienenen Ausgabe der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ ist es so nachzulesen. 

Am 6. April 2011 hat der 7. Senat des BAG nun mit dieser Rechtsprechung Schluss gemacht, betont Hauptvogel. 

Obwohl die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, ist schon der Pressemitteilung eindeutig zu entnehmen, dass das BAG den Abschluss sachgrundlos befristeter Anstellungsverträge jetzt auch dann erlaubt, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal – allerdings vor mehr als drei Jahren – ein Anstellungsverhältnis bestanden hat. 

Begründet wird dies damit, dass es Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes sei, sog. Kettenbefristungen zu verhindern, durch die die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge missbraucht werde. Liege jedoch eine Vorbeschäftigung schon länger zurück, dann könne keine Kettenbefristung mehr vorliegen, so dass das Vorbeschäftigungsverbot seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das Verbot werde vielmehr zum Einstellungshindernis. Dieses Hindernis hat das BAG jetzt beseitigt. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut wird dies durch eine „verfassungskonforme Auslegung“ von § 14 Abs. 2 TzBfG erreicht. Die Frist von drei Jahren entnimmt das BAG dem Verjährungsrecht des BGB, denn dieser Zeitraum entspricht der Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

Man mag sich fragen, warum das BAG erst jetzt auf die oben beschriebene, an und für sich nahe liegende Erkenntnis gekommen ist. Man mag sich auch fragen, ob das Urteil aus dem Gesetzeswortlaut heraus dogmatisch überhaupt begründbar ist. In jedem Fall erleichtert es aber Arbeitgebern den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse enorm. Unternehmen müssen jetzt bei der Prüfung einer Vorbeschäftigung „nur“ noch die letzten drei Jahre betrachten und nicht mehr in Kellerarchive gehen, um historische Personalakten zu wälzen. 

Rechtsanwalt Hauptvogel empfahl, das Urteil zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. Die Beobachtung und kritische Begleitung aktueller und praxisrelevanter Rechtsentwicklungen im Arbeitsrecht bildet einen der Arbeitsschwerpunkte des Verbandes. 

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Christoph J. Hauptvogel*
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Graf von Westphalen
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* Der Autor ist Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.