Arbeitnehmer können sich nach selbst ausgesprochener Kündigung später nicht auf deren Unwirksamkeit berufen

 

 (Stuttgart) Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. (BAG AZ.: 2 AZR 894/07)

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines am 12.03.2009 verkündeten Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, so betont Henn.

Zwar bedürfe auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund könne z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehle es an einem wichtigen Grund, sei die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber könne die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nehme er die Kündigung jedoch hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn 
Rechtsanwalt    
Fachanwalt für Erbrecht    
Fachanwalt für Arbeitsrecht   
VdAA – Präsident     
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll  
Theodor-Heuss-Str. 11  
70174 Stuttgart    
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11     
stuttgart@drgaupp.de   
www.drgaupp.de

 

 
 
 
 

Arbeitnehmer können sich nach selbst ausgesprochener Kündigung später nicht auf deren Unwirksamkeit berufen

 

 

 (Stuttgart) Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. (BAG AZ.: 2 AZR 894/07)

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines am 12.03.2009 verkündeten Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, so betont Henn.

Zwar bedürfe auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund könne z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehle es an einem wichtigen Grund, sei die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber könne die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nehme er die Kündigung jedoch hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn     
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Erbrecht  
Fachanwalt für Arbeitsrecht   
VdAA – Präsident       
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll     
Theodor-Heuss-Str. 11    
70174 Stuttgart     
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11   
stuttgart@drgaupp.de   
www.drgaupp.de