(Stuttgart)  Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 28.09.2011 eine Entscheidung über den Betriebsübergang bei der Flugzeuginnenreinigung am Flughafen Düsseldorf gefällt und dabei festgestellt, dass hier keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 28.09.2011 zu seinen Urteilen – 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11.

Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens haben vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt. Ihre Arbeitgeberin hatte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren. Dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen auch insoweit erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, so von Bredow, dass keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege.

Entscheidend war, dass alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.

Die Revision ist durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA-Vizepräsident
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de