(Stuttgart) Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen. Die Privatnutzung eines Firmenwagens stellt keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a ZPO dar.

Dies, so der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Norbert Pflüger Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines am 20.04.2009 veröffentlichtes Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.10.2008 – 6 Sa 1025/07.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Streit um die Berücksichtigung des einem Mitarbeiter (Insolvenzschuldner) arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezugs der Privatnutzung eines Firmenwagens. Nach dem Arbeitsvertrag hatte der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein monatliches Nettogehalt von € 1.000,00 und die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber errechnete auf der Grundlage dieser Nettovergütung das Bruttogehalt unter Einbeziehung des steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmenwagens in Höhe von € 730,00. Tatsächlich ausgezahlt wurden an den Mitarbeiter lediglich € 1.000,00 netto im Monat.

Gegenstand der Zahlungsklage war das pfändbare Arbeitseinkommen des Mitarbeiters, welches der für ihn eingesetzte Insolvenzverwalter geltend machte. Dieser hat den abgerechneten Nettoverdienst des Insolvenzschuldners für 41 Monate ohne Abzug des Betrages für die private Nutzung des Firmen-Pkw von € 730,00 zur Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens genommen. Hierbei errechnet sich bei dem ledigen und keiner Unterhaltsverpflichtung unterliegenden Insolvenzschuldner eine Klageforderung von über € 14.000,00 nebst Zinsen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die den Steuervorschriften entsprechende fiktive Berechnung für die Privatnutzung des Wagens sei mit der durch die Überlassung verbundenen Naturalleistung nicht identische.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, so Pflüger.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist. § 850 e Ziffer 3 ZPO bestimme insoweit ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen seien.

Weiter bestimme die Vorschrift auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar ist, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt sei. Dies bedeute, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird. Weiter bedeute dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen könne. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO sei der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibe, denn durch den Erhalt der Naturalien sei ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen seien freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Firmenwagen.

Zur Ermittlung des Sachbezugs bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung könne auf die Steuervorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zurückgegriffen werden. Soweit der Arbeitgeber gemeint habe, aufgrund einer verschwindend geringen Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners sei dies anders zu bewerten, sei sein Vortrag unbeachtlich, weil unsubstantiiert. Es fehlten z. B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs.

Schließlich folgte das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht des Arbeitgebers, die Nettolohnvereinbarung beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten sei und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zustehe. Eine Nettolohnvereinbarung beziehe sich auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt.

Pflüger empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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