(Stuttgart) Ein Profifußballer ist verpflichtet, auch an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen und muss einer entsprechenden Weisung nachkommen.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Februar 2014 (38 Ga 2145/14).

Der Antragsteller ist bei dem Erstligaverein seit 2012 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 30. Juni 2015 und gilt nur für die 1. und 2. Liga. Nach dem Vertrag ist der Antragsteller verpflichtet, “an jedem Training teilzunehmen”. Ferner heißt es wörtlich weiter: “Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt”. Die zweite Mannschaft des Vereins spielt in der Regionalliga Nordost.

Der Spieler wurde angewiesen, nur noch am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte er sich gegen diese Weisung zu wehren, um weiter am Training der ersten Mannschaft teilnehmen zu können.

Das Gericht verneinte jedoch einen Rechtsanspruch des Spielers auf Teilnahme am Training der ersten Mannschaft. Zwar sei der Arbeitsvertrag nur für die erste oder zweite Liga gültig. Das bedeute aber nicht, dass der Verein nicht mehr nach sportlichen Gesichtspunkten entscheiden dürfe, ob und wie er den Spieler einsetze. Die von den Arbeitsvertragsparteien getroffene Regelung zum Training sei wirksam und damit auch für den Profifußballer bindend.

Dabei sahen es die Berliner Richter als maßgeblich an, dass ein Profifußballer nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei, wie ein “normaler” Arbeitnehmer. Denn Profifußballspieler seien tatsächlich in der Lage, auf die Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Zudem wisse jeder Profifußballspieler, dass der Verein allein nach sportlichen Gesichtspunkten, und nicht aufgrund abstrakter rechtlicher Erwägungen darüber entscheide, ob und wie er die Spieler einsetze. Jeder Profifußballer müsse von daher damit rechnen, gegebenenfalls auch in der zweiten Mannschaft eingesetzt zu werden. Dieses Risiko gehe der Fußballspieler mit dem Vertragsabschluss freiwillig ein. Dafür erhalte er im Übrigen eine weit über dem Durchschnitt liegende Vergütung.

Ganz anders dagegen fiel in einem ähnlich gelagerten Fall die Entscheidung des Arbeitsgericht Münster aus (Beschluss vom 20. August 2009, Az.: 1 GA 39/09).

Das Gericht wertete eine ähnliche Klausel zur Trainingsverpflichtung des Spielers in der zweiten Mannschaft eines Zweitligavereins als unwirksam.

Maßgeblich sei nach Auffassung der Münsteraner Richter, dass der Vertrag nur für die erste und zweite Liga gültig sei. Spiele die zweite Mannschaft unterhalb der ersten oder zweiten Liga, könne die Klausel über die Trainingsverpflichtung genutzt werden, um unliebsame Spieler abzuschieben. Das sei als unangemessene Benachteiligung für den Spieler zu werten. Deshalb kippte das Gericht das Weisungsrecht des Vereins.

Die Berliner Entscheidung erging in einem vorläufigen Verfahren. Ob das Berliner Arbeitsgericht an seiner Auffassung festhält, ist offen. In der Güteverhandlung im Hauptsacheverfahren (Az.: 38 Ca 2167/14) konnten sich die Parteien nicht verständigen. Der nächste und vermutlich letzte Verhandlungstermin findet am 17. Juli 2014 statt.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
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