Wird Arbeitsentgelt auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers überwiesen, so kann der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt im steuerrechtlichen Sinne über den Betrag „verfügen“. Führt der Arbeitgeber pflichtgemäß schon zu diesem Zeitpunkt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, so kommt ein Anspruch auf Erstattung eines „Steuerschadens“ nicht in Betracht.

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