1. Der Übergang von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis zu einer Klage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses ist auch in der Berufungsinstanz im Hinblick auf § 533 ZPO nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig. § 533 ZPO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 ZPO nicht einschlägig ist.

2. § 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

3. Ein Anspruch Unterlassung und Widerruf einer Äußerung besteht nur dann, wenn es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausging, kann der Arbeit-nehmer nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf der bloßen Äußerung des Arbeitgebers „wir mussten das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund per sofort beenden“ verlangen, da insoweit keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinungsäußerung vorliegt, die keine Schmähkri-tik enthält und daher vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…