1. In der Übernahme des Betriebs einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann ein Betriebsübergang liegen. Das ist der Fall, wenn dem neuen Betreiber die Räumlichkeiten einschließlich der Erstausstattung der Unterbringungszimmer überlassen werden und ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird (mehrere Betreuer und der Objektleiter).

2. Der Annahme eines Betriebsübergangs steht es nicht entgegen, dass der neue Betreiber bauliche Veränderungen durchführt, u.a. um eine elektronische Erfassung in allen Leistungsbereichen zu ermöglichen. Das gilt auch für Änderungen des Betreiberkonzeptes mit verstärkten Betreuungsangeboten einschließlich des Betriebes eines Kindergartens in Eigenregie.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…