Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können schon dann beeinträchtigt sein und der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie eine negative Wirkung u. a. auf die Öffentlichkeit hat.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…