1. Die für Flugzeugführer maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen haben es einem im Jahre 1979 geborenen Piloten nicht ermöglicht, mittels eines im Dezember 2017 gestellten Antrages, zum 31. Dezember 2034 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, in den Genuss der tariflichen Altregelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu kommen.

2. Zur (ergänzenden) Auslegung von Tarifverträgen und der Berücksichtigung nachträglich vereinbarter Protokollnotizen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…