Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020, AZ 3 Sa 65/19

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist des § 30 f Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG läuft ab dem Beginn des 01.01.2018 und endet mit Ablauf des 31.12.2020.

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