LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 2 Sa 165/20

Ausgabe: 7-9/2020

1) Ein Antrag, die Bekagte zur Zahlung eines “maximalen” Betrags “bis auf Weiteres” zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
2) Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.

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