Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2020, AZ 3 Sa 38/19

Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens ist vom Auslieferungsbeleg zu unterscheiden. Aus dem Sendungsstatus geht nicht der Name des Zustellers hervor und er beinhaltet auch keine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers. Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs der Postsendung zu gründen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…