Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2021, AZ 12 Sa 61/20

Ausgabe: 2-2021

1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrags für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).

2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…