Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2025, AZ 4 Sa 47/24
Ausgabe: 03/04 – 2025
Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann auch dann nicht durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde, die alte Versorgung jedoch mit der neuen Versorgung „verschmolzen“ wurde. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG die sog. „Einheitstheorie“, wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss.
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