Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2025, AZ 16 Ta Ta 401/25
Ausgabe: 07 – 2025
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20-Rn. 13).
Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere ist über den Antrag nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat (BAG, a.a.O., Rn. 14ff).
Das BAG hat durch die Entscheidung vom 3.12.2020 seine frühere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt.
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