Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026, AZ 4 Sa 24/25

Ausgabe: 12 – 2025 / 01 – 2026

Wurde in einem vorangegangenen Verfahren eine Klage auf Annahmeverzugsentgelt nur als „derzeit unbegründet“ abgewiesen, weil die vom Arbeitgeber begehrte Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit noch nicht vollständig erteilt war, steht in einem nachfolgenden Verfahren das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs außerhalb der Einwendung des § 11 KSchG mit Rechtskraft fest. Es kann dann nicht mehr gemäß § 297 BGB eingewandt werden, der Arbeitnehmer sei im Annahmeverzugszeitraum gar nicht leistungsfähig gewesen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…