(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 03.12.2008 hat das Gericht die „sachfremde Schlechterstellung“ von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in demselben Unternehmen bei einer generellen Lohnerhöhung für rechtswidrig erklärt (AZ.: 5 AZR 74/08).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte ein Paket- und Logistikdienstleistungsunternehmen mit bundesweit ca. 15.000 Beschäftigten ihren Arbeitnehmern eine freiwillige Lohnerhöhung von 2,1 % gewährt, dabei jedoch einen Standort von insgesamt sieben Betrieben von dieser Regelung völlig ausgenommen. Zur Begründung hatte das Unternehmen ausgeführt, dass die Löhne in dem ausgenommenen Betrieb deutlich höher seien als an den anderen Standorten, die Kosten je befördertem Paket dort auch am höchsten seien und flexible Mehrarbeit durch die betrieblichen Regelungen an diesem Standort nicht ausreichend zugelassen werde.

Dieser Auffassung, so Henn, erteilte das BAG jedoch nun eine deutliche Absage. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Bereich der Vergütung das Gebot der Gleichbehandlung eingreife, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewähre. Dies gelte insbesondere, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlege. Sei die Massnahme daher nicht nur auf einen Betrieb beschränkt, sondern beziehe sich auf alle oder mehrere Betriebes eines Unternehmens, sei auch die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer „betriebsübergreifend“ zu gewähren. Eine unterschiedliche Behandlung setze voraus, dass es hierfür sachliche Gründe vorliegen, die jedoch hier nicht ersichtlich seien. Zwar könne ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in den einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei der Lohnerhöhung rechtfertigen. Hierfür hätte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe des Unternehmens unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden unzulässig beschränkten, könne sich das Unternehmen nicht berufen.

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