(Stuttgart) Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten.

An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.

Darauf verweist der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore v. Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.11.2015 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 3 AZR 813/14.

Der Kläger bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, wurde vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug seiner geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat keinen Erfolg. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts durfte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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