(Stuttgart) Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen oftmals Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, in dem die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt wird. Dies geschieht außergerichtlich oft zur Vermeidung einer Kündigung, oftmals aber auch vor dem Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen.

Die Parteien einigen sich dann über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft. Oft wird zusätzlich auch vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dies soll dem Arbeitnehmer den schnelleren Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis erleichtern, wenn er eine neue Stelle schon antreten könnte, obwohl das alte Arbeitsverhältnis noch weiter besteht. Formvorschriften für solche einseitige Ankündigungen werden in der Regel dabei nicht vereinbart, in der Vergangenheit informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Belieben telefonisch, per E-Mail oder per Telefax.

Zukünftig werden Arbeitnehmer aber hier mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Denn das Bundesarbeitsgericht hat, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn aus Stuttgart, in einem Urteil vom 17.12.2015, AZ: 6 AZR 709/14 jetzt festgestellt, dass auch eine solche Erklärung eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 623 BGB darstellt.

Nach § 623 BGB ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur wirksam, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber im Original in Papierform mit Unterschrift zugeht. Kündigungen per E-Mail, Telefax oder ähnliches sind stets unwirksam, so Rechtsanwalt Henn.

In dem entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer nur per Telefax den Arbeitgeber den Wunsch mitgeteilt, zum Ende des Monats November auszuscheiden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts war diese Erklärung jedoch unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestand unverändert weiter.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beachten und dafür Sorge tragen, dass auch in diesen Fällen es zu wirksamen Beendigungserklärung des Arbeitnehmers kommt. Denn bei Nichtbeachtung dieser Formvorschrift kann für beide Seite große Nachteile verursachen.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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