(Stuttgart) Die Geltendmachung von Verzugspauschalen oder Verzugszinsen auf verspätete Gehaltszahlungen gem. § 288 Abs. 5 BGB ist gem. § 12a ArbGG in analoger Anwendung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2016, Az. 2 Ca 5416/15.

In dem Verfahren stritten die Parteien über die Zahlung einer Verzugspauschale für zwei verspätete Entgeltzahlungen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers verneinte das Arbeitsgericht jedoch.

Als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage regele § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, dass der Gläubiger, hier der Angestellte, einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, hier des Arbeitgebers, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € hat. Dem stehe jedoch die Vorschrift des § 12a ArbGG entgegen, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Dies sei hier analog anzuwenden.

Außerdem fehle es hier auch einem Verschulden des Arbeitgebers. Zahlt ein Arbeitgeber für Monate, in denen eine Änderung im Arbeitsverhältnis eingetreten ist, den wesentlichen Teil der Vergütung fristgemäß und den verbleibenden Teil spätestens mit dem nächsten monatlichen Abrechnungslauf, kann es im Einzelfall an einem Verschulden für die verspätete Zahlung fehlen, wenn der Arbeitgeber eine ausreichende Organisation geschaffen hat, die im Regelfall die vollständige fristgemäße Zahlung sicherstellt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
  www.drgaupp.de