(Stuttgart) Schließen ein Insolvenzverwalter und die Gewerkschaft einen Sanierungstarifvertrag kann dieser nach einem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin nicht durch Kündigungserklärung ihr gegenüber beendet werden. Eine Teilkündigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht möglich.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.08.2009, Az.: 4 AZR 280/08.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifverträge. Der Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende kündbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegenüber den Verbandstarifverträgen längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnkürzung regelte. Zum 1. Juli 2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegenüber kündigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag. Der Kläger „genehmigte” diese Kündigung und erklärte hilfsweise die Kündigung sämtlicher “kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die … anlässlich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden waren, erneut fristgerecht”. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Differenzbeträgen für die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung der Verbandstarifverträge anstelle des Sanierungstarifvertrages ergeben würden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, betont Henn.

Für sein Arbeitsverhältnis waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrages maßgebend. Ob der Betriebsübergang zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Sanierungstarifvertrag führt, war nicht erheblich. Geschäftsgrundlage einer Transformation der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang. Der Betriebsübergang führte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanierungstarifvertrages wurde. Die Kündigung der IG Metall konnte daher nicht gegenüber der Erwerberin erfolgen. Dem Kläger stand ein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrags bezogenes Kündigungsrecht nicht zu.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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