(Stuttgart) Der Diebstahl von 6 Maultaschen aus übriggebliebener Bewohnerverpflegung durch eine Altenpflegerin ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein ausdrückliches und der Arbeitnehmerin auch bekanntes Verbot hinsichtlich der Verwertung von Resten durch das Personal besteht.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Arbeitsgericht Lörrach soeben in einem am 21.10.2009 veröffentlichten Urteil vom 16.10.2009, Az.: 4 Ca 248/09, entschieden.

Die Klägerin war an dem Tag u. a. mit der Essensausgabe in einem Pflegeheim beschäftigt und hatte dabei 6 Maultaschen in eine Stofftasche gesteckt, die sie später essen wollte. Sie räumte ein, dass eine Erstattung der Kosten von ihr nicht beabsichtigt war und machte geltend, dass sie sich nichts weiter dabei gedacht habe, worauf ihr von der Arbeitgeberin außerordentlich gekündigt wurde.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Lörrach sie nun belehrte, so Henn.

Die außerordentliche Kündigung sei begründet, da der Beklagten ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite stehe, der es ihr unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar mache, das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Ende der Altersteilzeit am 31.05.2014 fortzusetzen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigten von Arbeitnehmern zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte in der Regel eine außerordentliche Kündigung. Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit strafrechtlich relevante Handlungen begehe, die sich gegen das Vermögen seines Arbeitgebers richten, verletze damit schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen (Loyalitäts-) Pflichten und missbrauche das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Hierbei komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht auf den Wert der entwendeten Gegenstände an.

Die Kündigung halte einer Überprüfung an diesem Maßstab stand. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin 6 Maultaschen aus der Bewohnerverpflegung entnommen habe, um sich diese rechtswidrig zuzueignen und dies, obwohl ein entsprechendes Verbot des Arbeitgebers bestand, das sie auch kannte.

Die Tatsache, dass die Maultaschen nur einen sehr geringen materiellen Wert im Rahmen von etwa 2,00 bis 3,00 EUR hätten, sei zwar im Rahmen der Gesamtumstände und der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, könne aber nicht von vornherein die Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ausschließen. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht in zahlreichen Entscheidungen bereits ausgeführt. Eine wie auch immer geartete Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich „freizugeben” und einem generellen vorherigen Abmahnungserfordernis zu unterwerfen, würde auch bedeuten, Rechtsunsicherheit im Umgang mit Betriebsmitteln zu erzeugen.

Das Arbeitsgericht Lörrach hielt die außerordentliche Kündigung daher hier in Ansehung der Gesamtumstände für verhältnismäßig.

Henn empfahl allen Arbeitnehmern dringend, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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