(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, zur Finanzierung einer Kündigungsschutzklage auch seine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung verkaufen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) vom 05.08.2009­ – Az.: 6 Ta 178/09.

Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Prozessfinanzierung sei zwar ein angemessenes, von einem Antragsteller selbst bewohntes Hausgrundstück – auch Eigentumswohnung – vom Einsatz für ein Prozesskostenhilfeverfahren frei, nicht jedoch – wie hier – zumutbar einsetzbares Vermögen in Form einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung und vermieteten mit vier Zimmern im Wert von 65.000,00 Euro.

Ein Prozess auf Kosten des Steuerzahlers komme immer nur als letztes Mittel in Betracht.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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