(Stuttgart) Gerade in mittelständischen Betrieben halten sich nach wie vor hartnäckig weit verbreitete Irrtümer über arbeitsrechtliche Grundlagen und Vorschriften.

Dies, so der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Kündigungsschutzrecht” des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gelte sowohl auf der Arbeitgeber-, als auch der Arbeitnehmerseite, zumal hier häufig hinzukomme, dass mangels eines Betriebsrates, der sich in der Regel in arbeitsrechtlichen Fragen bestens auskenne, den Arbeitnehmern hier auch in der Regel keine weitere Hilfestellung zur Seite stehe.

Besonders weit verbreitet seien in kleineren und mittleren Unternehmen gerade zu „legendenhaft” folgende Irrtümer:

  • Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden

Dies ist falsch. Eine Krankheit könne den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber könne grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies mache die Kündigung nicht „per se” unwirksam.

  • Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten

Auch dies sei ein weit verbreiteter Irrtum, betont Kroll. Eine Kündigung müsse nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht sei es  sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel „Angriffsfläche” in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergäbe. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollten unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist.

  • Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden

Das, so betont Kroll, sei unzutreffend. Arbeitsverträge könne man zwar mündlich abschließen, aber nicht beenden. Es bedürfe nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht sei auf Arbeitgeberseite im Übrigen auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS, während Arbeitnehmer, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, ebenfalls sofort um Rechtsrat nachsuchen sollten. Dies sollte unverzüglich erfolgen.

  • Vor der Kündigung muss immer drei Mal abgemahnt werden

Auch das sei nicht zutreffend. Eine sog. „verhaltensbedingte Kündigung” setze nur eine Abmahnung voraus. Dabei gelte des Weiteren, was häufig verkannt werde: Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat installiert, muss dieser einer Kündigung nicht etwa zustimmen; er muss nur angehört werden. Dieser könne der Kündigung zwar widersprechen. Dies, so Kroll, führe aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.

  • Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung.

Auch diese Annahme sei falsch. Das Kündigungsschutzgesetz sei in erster Linie ein „Bestandsgesetz”. Damit richte sich der Schutz zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar endeten in der Tat  tatsächlich viele Kündigungsschutzverfahren letztendlich mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen allerdings Gründe für die Kündigung. greife diese rechtlich auch durch und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.

Kroll empfahl, diese Regeln zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu sowohl auf Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmerseite unverzüglich Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Master of Insurance Law 
Leiter des Fachausschusses II „Kündigungsschutzrecht”
des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. 
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg 
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