(Stuttgart) Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.01.2009 verrichtet  eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. (BAG AZ: 4 ABR 92/07)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, war eine Arbeitnehmerin seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 für „einfachste Tätigkeiten” neu gebildete EG 1 TVöD. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen hatten den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, so Henn. Danach könne die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist sei nicht  einschlägig, da die Reinigungsarbeiten von keinem der in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst würden. Die Arbeitnehmerin verrichte weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führe sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus. Allerdings könne aus der Beispielstätigkeit „Reiniger/innen in Außenbereichen” für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungstätigkeiten im Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Maßgeblich sei vielmehr der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeiten”. Ob solche vorliegen, bestimme sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei „einfachste Tätigkeiten” regelmäßig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet seien:

– die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,

– sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,

– es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,

– es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische”) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,

– die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden,

Im Einzelfall könne auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.

Henn empfahl allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung zu beachten und empfahl Arbeitnehmern, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen und verwies dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de    

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