(Stuttgart) Bei der Infor­ma­tion­spflicht nach § 7 Abs. 3 TzBfG muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer, der ihm den Wun­sch auf Erhöhung der Arbeit­szeit angezeigt hat, indi­vidu­ell und dauer­haft über freie oder frei­w­er­dende entsprechende Vol­lzeit­stellen informieren.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Arbeits­gerichts Cot­tbus vom 5. März 2019 – 3 Ca 608/18.

Die Klägerin ist in einem Kranken­haus seit 2012 als Kodier­fachkraft für die Fall­bear­beitung in Teilzeit (30h/Woche) tätig. Die Klägerin zeigte der Beklagten im Novem­ber 2017 ihren Wun­sch nach ein­er Erhöhung der Arbeit­szeit auf den Umfang vol­lzeitbeschäftigter Arbeit­nehmer (40h/Woche) an. Im Jan­u­ar 2018 bewarb sie sich auf eine aus­geschriebene Vol­lzeit­stelle. Die Beklagte beset­zte diese Stelle zunächst nicht. Zum 1. Mai 2018 stellte sie aber auf ein­er anderen Stelle eine Kodier­fachkraft ein. Auf diese Stelle hat­te sich die Klägerin nicht bewor­ben. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadenser­satz für den Zeitraum Mai 2018 bis Jan­u­ar 2019 in Höhe des für zehn Wochen­stun­den ent­gan­genen Ver­di­en­stes gel­tend. Die Beklagte wen­det ein, dass er die erste Stelle nicht beset­zt und sich die Klägerin auf die zweite Stelle nicht bewor­ben habe. Außer­dem sei die Klägerin mit der Arbeit in Vol­lzeit über­fordert. Sie erre­iche die geforderten Fal­lzahlen nicht. Im Übri­gen sei sie in der Ver­gan­gen­heit immer häu­figer arbeit­sun­fähig erkrankt gewesen.

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben.

Gem. § 7 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeit­ge­ber einen Arbeit­nehmer, der ihm den Wun­sch nach ein­er Verän­derung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage sein­er ver­traglich vere­in­barten Arbeit­szeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeit­splätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen beset­zt wer­den sollen. Nach Ansicht des Gericht­es hat die Beklagte gegen diese Infor­ma­tion­spflicht ver­stoßen. Diese beste­he dauer­haft, bis der geäußerte Arbeit­szeitwun­sch des Arbeit­nehmers erfüllt sei. Eine zeitliche Beschränkung der Infor­ma­tion­spflicht könne wed­er dem Wort­laut noch dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 TzBfG ent­nom­men wer­den. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewe­sen, die Klägerin auch über die zweite Stelle zu informieren.

Der Ver­stoß gegen diese Verpflich­tung führe zur Schadenser­satzpflicht der Beklagten. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich die Klägerin auf diese zweite Stelle nicht bewor­ben habe. Denn das habe nach Ansicht des Gerichts allein daran gele­gen, dass die Beklagte die Klägerin nicht informiert hätte. Wenn das geschehen wäre, spreche die „Ver­mu­tung des aufk­lärungs­gemäßen Ver­hal­tens“ dafür, dass die Klägerin sich auch bewor­ben hätte.

Schließlich hätte die Klägerin die Stelle bei ein­er erfol­gten Bewer­bung nach Auf­fas­sung des Arbeits­gerichts auch nach § 9 TzBfG erhal­ten müssen. Sie habe min­destens über die gle­iche Eig­nung wie die zum Zuge gekommene Bewer­berin ver­fügt. Ihrer Beschäf­ti­gung auf einem Vol­lzeitar­beit­splatz hät­ten keine drin­gen­den betrieblichen Gründe ent­ge­genge­s­tanden. Zwar kön­nten krankheits­be­d­ingte Fehlzeit­en oder Min­der­leis­tun­gen der Klägerin drin­gende betriebliche Gründe darstellen. Diese müssten allerd­ings ein Aus­maß erre­ichen, das geeignet wäre, hypo­thetisch eine Kündi­gung oder Änderungskündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Diese Voraus­set­zun­gen lägen nicht vor.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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