Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2025, AZ 10 Ta 642/25

Ausgabe: 11 – 2025

1. Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – Rn. 16, NZA-RR 2014, 382).

2. Anders ist die Situation, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, dieser Antrag aber bereits beschieden worden ist und die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich schließen. In einer solchen Situation ist das PKH-Verfahren grundsätzlich zunächst einmal abgeschlossen. Außerdem wäre gegebenenfalls eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, da sich die Verhältnisse seit dem Bewilligungsbescheid im Laufe des Rechtsstreits geändert haben können (BAG 11. Februar 2025 – 4 AZB 26/24 – Rn. 19, NJW 2025, 1595).

3. Ein besonnener und verständiger Prozessbevollmächtigter muss damit rechnen, dass ein Rechtsstreit durch Erlass eines feststellenden Beschlusses nach § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO sofort beendet wird, wenn die Parteivertreter jeweils einen gleichlautenden Vergleichsvorschlag bei Gericht einreichen.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…