Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…