Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11.09.2025, AZ 13 SLa 316/25
Ausgabe: 11 – 2025
§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/…