Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2024, AZ 15 TaBVGa 138/23

Ausgabe: 11/2023 – 01/2024

Neben den in sich geschlossenen Regelungen der §§ 99 bis 101 BetrVG besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats nicht.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…