Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.03.2024, AZ 10 Sa 702/23 SK

Ausgabe: 04/2024

1. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV werden von dem VTV-Bau Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten und Wasserbauarbeiten erfasst. Unter Wasserbauarbeiten werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft erfasst. Dies können auch Ziele des Umweltschutzes wie die Flussregulierung, die Wildbachverbauung sowie der Küsten- und Inselschutz sein.

2. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Arbeiten an einer künstlich erschaffenen baulichen Anlage erbracht werden. Es reicht aus, dass Arbeiten an einem „Erdbauwerk“ erbracht werden.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…