Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 25.02.2020, AZ 7 TaBV 57/19

Ausgabe: 2-2020

Beschäftigte, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei einer privat-rechtlich organisierten gemeinnützigen Arbeitsförderungsgesellschaft tätig sind und deren Beschäftigung gemäß § 16 i SGB II öffentlich gefördert wird, sind jedenfalls dann als Arbeitnehmer bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf die Vermittlung eines Personaleinsatzes bei Dritten beschränkt (Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 05.10.2000, 1 ABR 14/00 und vom 13.10.2004, 7 ABR 6/04).

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…