Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 06.08.2026, AZ 18 SLa 24/26
Ausgabe: 09 – 2026
1. Der Arbeitgeber, der dem klagenden Arbeitnehmer während des Kündigungsrechtsstreits eine Prozessbeschäftigung antragen will, muss hierzu kein annahmefähiges Angebot i.S.d. § 145 BGB unterbreiten.
2. Das Angebot der Prozessbeschäftigung ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt und annahmefähig, wenn es sich auf die bisherigen Arbeitsbedingungen bezieht und die Höhe der Vergütung sich aus § 612 Abs. 2 BGB ergibt.
3. Eine Prozessbeschäftigung kann auch nach verhaltensbedingter Kündigung zumutbar sein, wenn der Kündigungssachverhalt unstreitig ist, nur noch rechtlich zu bewerten war und der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2003 – 5 AZR 500/02).
4. Streiten die Parteien nur darüber, ob der Arbeitnehmer, der ein Werkzeug nach einem Arbeitskollegen warf, mit Verletzungsvorsatz handelte, so betrifft der Streit die rechtliche Bewertung des Kündigungssachverhalts.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.11.2025, Az. 2 Ca 17/25 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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