1. Die Prozesskostenhilfebewilligung darf nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und auch nicht an die im Rahmen von Abänderungsverfahren gebunden.

2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 – 14 Ta 552/18, Rn. 2 – 5 mwN).

3. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht die Überprüfung so zeitig einleitet, dass bei einer fristgemäßen Beantwortung der Anfrage des Arbeitsgerichtes das Überprüfungsverfahren noch vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF abgeschlossen werden kann, ist auch eine Entscheidung nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die eingetretene Verzögerung zumindest auch durch das Arbeitsgericht mitverschuldet ist.

4. Es konnte dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach Ratenzahlungsverzug noch mit Erfolg hätte vorgebracht werden können, wenn es darauf angekommen wäre.

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