Arbeits­gericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2020, AZ 29 Ca 9162/19

Aus­gabe: 3 — 2020

§ 14 Abs. 2a) TzBfG ges­tat­tet nicht die sach­grund­lose Ver­längerung des befris­teten Arbeitsver­trages, wenn die let­zte Ver­längerung nach Ablauf des 4‑Jahres-Zeitraums — gerech­net ab der Grün­dung des Unternehmens – erfolgt.

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