Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 19.11.2020, AZ 3 TaBV 4/20

Aus­gabe: 11–2020

1. Im Regelfall ist eine Eini­gungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jed­er Seite zu besetzen.

2. Bei ein­er Eini­gungsstelle zum The­ma “Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung zur Durch­führung von psy­chis­chen Gefährdungs­beurteilun­gen” kann wegen der Erforder­lichkeit sowohl juris­tis­chen als auch arbeit­spsy­chol­o­gis­chen Sachver­stands eine Fes­tle­gung der Beisitzerzahl auf drei je Seite geboten sein (eben­so LAG Baden-Würt­tem­berg 10.09.2020 — 4 TaBV 5/20)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…