Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 13 SLa 65/25
Ausgabe: 03/04 – 2026
1.
Der Mitbestimmungstatbestand gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG erfasst Befristungsgründe und -dauer, um damit namentlich Kettenbefristungen der Kontrolle des Personalrats zu unterstellen. Zum Befristungsgrund genügt der Arbeitgeber zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird.
2.
Zu einer unaufgeforderten, wenigstens typologisierenden Angabe der Gründe auch für zeitlich vorangegangene Befristungen zum Zwecke einer Kontrolle von Kettenbefristungen durch den Personalrat ist der Arbeitgeber im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 65 Abs. 2 Nr. 4, § 68 Abs. 2, § 60 Abs. 1 NPersVG nicht ohne weiteres verpflichtet. Maßgeblich für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Eine Verpflichtung, der Personalvertretung darüber hinaus sämtliche im jeweiligen Einzelfall für die Beurteilung von Rechtsmissbrauch potentiell maßgeblichen Umstände unaufgefordert mitzuteilen, besteht nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob vom Standpunkt eines objektiven Personalrats bei verständiger Würdigung eine Information als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann (vgl. BVerwG 09.10.1996 6 P 1/94 , Rn. 22f, juris, m.w.N.).
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…