BGH, Beschluss vom 12.06.2020, AZ IV ZR 124/19

Aus­gabe: 07–2020

Bei ein­er zur betrieblichen Altersver­sorgung abgeschlosse­nen Direk­tver­sicherung im Sinne von §1b Abs.2 Satz1 BetrAVG unter­liegt die Voraus­ab­tre­tung des mit dem Ein­tritt des Ver­sorgungs­fall­es fäl­li­gen Anspruchs auf Auszahlung der Ver­sicherungsleis­tung nicht dem Ver­bot des §2 Abs.2 Satz4 BetrAVG.

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