Die Verken­nung des Betrieb­s­be­griffs gemäß § 4 BetrVG stellt per se einen kausalen Anfech­tungs­grund ein­er Betrieb­sratswahl dar und bee­in­flusst das Wahlergeb­nis. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer in den Teil­be­trieben nicht zu ein­er kausalen Änderung des gewählten Betrieb­srats­gremi­ums nach Größe und Zusam­menset­zung führt.

Allein die jahrzehn­te­lange Teil­nahme eines räum­lich weit ent­fer­n­ten, selb­ständi­gen Betrieb­steils im Sinne von § 4 Abs.1 Nr.1 BetrVG an der Wahl des Haupt­be­triebs führt nicht zur Ent­behrlichkeit oder Fik­tion eines Teil­nah­mebeschlusses gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 BetrVG.

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